staatliche Förderung
Marktanreizprogramm für erneuerbare Energien:
Neue Förderrichtlinien seit dem 1. März 2009 in Kraft
Mit den Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt vom 20. Februar 2009 sind seit dem 1. März 2009 Änderungen bei der Förderung aus dem Marktanreizprogramm in Kraft. Die neuen Richtlinien setzen die Maßgaben aus dem am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) um. Nach dem EEWärmeG müssen Eigentümer von Gebäuden, die neu errichtet werden, den Wärmeenergiebedarf für Heizung (einschließlich Warmwasserbereitung) und Kühlung anteilig durch erneuerbare Energien decken. Die neue Förderung berücksichtigt das Eigeninteresse des Eigentümers eines Neubaus an der Erfüllung seiner Nutzungpflicht, aber auch die Tatsache, dass die Nutzung erneuerbarer Energien in Neubauten wesentlich weniger aufwändig ist.
Was ändert sich dadurch bei den Investitionszuschüssen?
Künftig erhalten Antragsteller für Solarkollektoren, Biomasseanlagen bis 100 kW Nennwärmeleistung und effiziente Wärmepumpen, die in Neubauten errichtet werden, um 25 % geringere Basisfördersätze. Die Bonusförderung bleibt jedoch unberührt.
Die geringeren Fördersätze gelten nur für Anlagen in Neubauten, für die der Bauantrag bzw. die Bauanzeige ab dem 1. Januar 2009 gestellt bzw. erstattet wurde. Anlagen in Neubauten, für die bereits 2008 oder früher ein Bauantrag gestellt wurde, sind wie Anlagen in Bestandsbauten von dieser Kürzung nicht betroffen.
Die Förderung ist beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu beantragen.
Ist das KfW-Programm Erneuerbare Energien betroffen?
Im KfW-Programm Erneuerbare Energien wurden keine Kürzungen der Fördersätze für Anlagen in Neubauten vorgenommen.
Gibt es weitere Änderungen gegenüber den vorherigen Förderrichtlinien?
Bis auf die oben beschriebenen Änderungen bei den Investitionszuschüssen für Anlagen im Neubau wird die Förderung überwiegend unverändert fortgeführt. Einige Änderungen wurden jedoch vorgenommen. Die Wesentlichsten werden im Folgenden aufgezählt:
Solarkollektoren müssen zusätzlich die Anforderungen des RAL-UZ 73 (Stand 2004) erfüllen. Eine entsprechende Herstellererklärung ist vorzulegen.
Die Förderung für luftgeführte Pelletöfen ab 8 kW Nennwärmeleistung wird von 1.000,-EUR auf 500,-EUR je Anlage abgesenkt. Diese Änderung gilt erst für ab 1.7.2009 gestellte Anträge. Luftgeführte Pelletöfen ab 5 kW erhalten 500,-EUR je Anlage.
Für förderbare Wärmepumpen kann zukünftig neben der Basisförderung auch der Effizienzbonus der Stufen I und II und der Bonus für effiziente Umwälzpumpen gewährt werden, wenn die Effizienzanforderung nach den Förderrichtlinien erfüllt werden. Mit dem Effizienzbonus kann die Basisförderung um 50 % (bei Stufe I) bzw. um 100 % (bei Stufe II) erhöht werden.
Ab dem 1. Juli 2009 ist die Berechnung der Jahresarbeitszahl (JAZ) bei Wärmepumpen nach der VDI 4650 (2009) durchzuführen. Die Messung der gesamten abgegebenen Wärmemenge ist notwendig, ggf. sind hierzu mehrere Wärmemengenzähler vorzusehen. Die bisherigen Übergangsregelungen zur Berechnung der JAZ und der Messung der Wärmemenge treten zu diesem Stichtag außer Kraft.
Für die Innovationsförderung für Biomasseanlagen ab 100 kW Nennwärmeleistung gilt nunmehr ein Grenzwert für staubförmige Emissionen von maximal 15 mg/m3 (vorher 5 mg/m3).
Die Förderung von Anlagen zur Aufbereitung von Biogas auf Erdgasqualität ist nunmehr bis zu einer Größe von 350 m3/h aufbereitetes Biorohgas (vorher bis zu einer Größe von 500 m3/h Rohgas) möglich.
Daneben gibt es weitere Änderungen bei der Bewilligung und Abwicklung der Förderung. Nähere Informationen zur Umsetzung der Richtlinien erhalten Sie unter www.bafa.de (Rubrik Energie / Erneuerbare Energien) und www.kfw.de (Rubrik Umweltschutz / Umwelt- und Klimaschutzförderung / KfW-Programm Erneuerbare Energien, Programmteil "Premium").
Die neue Förderrichtlinie gilt für ab dem 1. März 2009 gestellte Anträge.
Quelle: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Die Richtline als PDF
|
|
224 K |
